Satzung
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Lebens(t)raum“ e.V.
Sitz des Vereins ist Haßfurt, Theodor-Morungstr.23. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Bamberg eingetragen (Nr. VR 200201).
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins Lebens(t)raum ist die Unterstützung von Menschen mit schwerer Behinderung und ihrer Angehörigen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Anbieten eines Familien entlastenden Diensts, Freizeitaktivitäten, Beratung und Weiterbildung, Assistenz und dem Schaffen und zu
Verfügung stellen entsprechender Räumlichkeiten für die Betreuung Betroffener.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr werden. Mitglieder bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1.
Vorsitzenden des Vereins zu entrichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
b) durch den Tod
c) durch Ausschluss durch den Vereinsausschuss. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
Die Vereinsmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes können eine
angemessene Aufwandtsentschädigung nach §3, NR. 26a EStG erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und stellvertretendem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
Der 1. Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden tätig werden darf.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, können die Verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren.
Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuss behandelt und beschlossen. Die Vorstands-sitzungen werden vom 1.
Vorsitzenden einberufen. Über diese Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen, gerechnet ab dem Tage der Aufgabe zur Post,
schriftlich einberufen.
Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
1. Wahlen (§7)
2. Satzungsänderungen
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl von Kassenrevisoren
5. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
6. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen. Geheime Wahl ist erfolgreich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie
bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Wird bei Wahlen die Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Auflösung des Vereins und die Zweckänderung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann in Absprache mit dem Ausschuss jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten
entsprechend.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein zu berufen, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und 2.
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Haßfurt zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung zur Behindertenarbeit.
§ 10 Anderweitige Satzungsbestimmungen
Die Haftung des Vereins für ein Verschulden seiner Organe wird nur auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen beschränkt.
§ 11 Errichtung
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.02.08 in Wonfurt beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 12.10. 2014 ergänzt.